Freistellung von Wärmepumpen vom ADR – über Umwege
Seit dem 01.01.2023 ist im ADR 2023 die Übergangsvorschrift 1.6.1.46 weggefallen. D.h. ab Januar müssen Gegenstände, Maschinen oder Geräte die gefährliche Güter enthalten über die UN-Nummern 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 klassifiziert und befördert werden. Wärmepumpen mit z.B. R410A oder R32 als Kältemittel müssten demnach unter […]