Seit dem 01.01.2023 ist im ADR 2023 die Übergangsvorschrift 1.6.1.46 weggefallen. D.h. ab Januar müssen Gegenstände, Maschinen oder Geräte die gefährliche Güter enthalten über die UN-Nummern 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 klassifiziert und befördert werden.

Wärmepumpen mit z.B. R410A oder R32 als Kältemittel müssten demnach unter den UN Nummern UN3538 oder UN3537 eingestuft und befördert werden.

Hier zur Freistellung über einen Umweg: Es wurde eine ganz neue Bemerkung in den Sondervorschriften für Kältemaschinen eingeführt, die Wärmepumpem mit Kältemaschi nen gleichstellt und somit vom ADR freigestellt, solange sie weniger als 12 kg oder 12 L Kältemittel enthalten.

Wer mal die UN Nummern für Kältemaschinen betrachtet

–>UN 2857 Kältemaschinen (mit nicht entzündbaren Gasen ….)

–> UN 3358 Kältemaschinen (mit entzündbaren Gasen …)

und dann die dazugehörenden Sondervorschriften (SV 119 und SV 291) liest, wird feststellen, daß in der neuen ADR 2023 in beiden SVen am Textende eine neue Bemerkung eingeführt wurde (grau hinterlegt):

“Bem. Für Zwecke der Beförderung dürfen Wärmepumpen als Kältemaschinen angesehen werden.”

Damit fallen alle Wärmepumpen die weniger als 12 kg Gas bzw. 12 L Ammoniaklösung enthalten komplett aus den Vorschriften des ADR raus !!!

Hier die neuen Texte der Sondervorschrifen – gültig ab 01. Januar 2023


SV 119 Kältemaschinen umfassen Maschinen oder andere Geräte, die speziell dafür ausgelegt sind, Lebensmittel oder andere Produkte in einem Innenabteil auf geringer Temperatur zu halten, sowie Klimaanlagen.
Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas der Klasse 2 Buchstaben A
oder O gemäß Absatz 2.2.2.1.3 oder weniger als 12 Liter Ammoniaklösung (UN-Nummer 2672) enthalten,
unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
„Bem. Für Zwecke der Beförderung dürfen Wärmepumpen als Kältemaschinen an
gesehen werden.

SV 291 Verflüssigte entzündbare Gase müssen in Bauteilen von Kältemaschinen enthalten sein. Diese Bauteile müssen mindestens für den dreifachen Betriebsdruck der Kältemaschine ausgelegt und geprüft sein. Die Kältemaschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das verflüssigte Gas zurückgehalten und das Risiko des Berstens oder der Rissbildung der unter Druck stehenden Bauteilen ausgeschlossen wird. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
„Bem. Für Zwecke der Beförderung dürfen Wärmepumpen als Kältemaschinen an
gesehen werden.

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