Dier erste ÄnderungsVO der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am  10. September 2021 in Kraft getreten.

Hier der Link zur Verordnung.

Wesentliche Änderungen sind:

# Beschäftigte sind zur Wahrnehmung von Impfterminen freizustellen.

 # Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigte hinsichtlich der Risiken einer COVID-19-Erkrankung zu informieren.

 # Betriebsärzte sind bei der Bereitstellung von betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen

Eine Abfrage des Impfstatus durch den Arbeitgeber ist nach wie vor nicht erlaubt – allerdings kann der Arbeitgeber einen ihm bereits bekannten Impfstatus seiner Mitarbeiter bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen im Betrieb berücksichtigen.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist an die festgestellte epidemischen Lage gekoppelt und ist daher zunächst bis zum 24.11.2021 befristet.

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