Dier erste ÄnderungsVO der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 10. September 2021 in Kraft getreten.
Wesentliche Änderungen sind:
# Beschäftigte sind zur Wahrnehmung von Impfterminen freizustellen.
# Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigte hinsichtlich der Risiken einer COVID-19-Erkrankung zu informieren.
# Betriebsärzte sind bei der Bereitstellung von betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen
Eine Abfrage des Impfstatus durch den Arbeitgeber ist nach wie vor nicht erlaubt – allerdings kann der Arbeitgeber einen ihm bereits bekannten Impfstatus seiner Mitarbeiter bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen im Betrieb berücksichtigen.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist an die festgestellte epidemischen Lage gekoppelt und ist daher zunächst bis zum 24.11.2021 befristet.