Ab dem 1.1.2020 Transport von Lithium Batterien nicht mehr ohne 38.3.5 Testnachweis …
Mit dem ADR 2019 (–> 2.2.9.1.7 g) wurde für Lithiumzellen und Lithiumbatterien verpflichtend eingeführt: „Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.“ Die Übergangsvorschrift dafür (ADR 1.6.1.47) ist zum Jahresende […]