Ausreichendes und angemessenes Unterweisen von Mitarbeitern gem. §12 ArbSchG muss auch unter Bedingungen der Corona-Pandemie erfolgen. Die Unterweisungen müssen mindestens einmal jährlich (gem. §4 DGUV 1) bei Erwachsenen und mindestens halbjährlich bei Jugendlichen (gem. § 29 JArbSchG) durchgeführt werden.

Diese Unterweisungen dürfen während der Corona-Pandemie nicht ausgesetzt werden. Dies schreibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregelung der Bundesregierung vor.

Ziffer 4.2.14 Unterweisung und aktive Kommunikation besagt  in (1):

(1) Arbeitsschutzunterweisungen nach § 12 ArbSchG und den spezifischen
Arbeitsschutzvorschriften müssen auch während einer Epidemie durchgeführt werden.
Entsprechende allgemeine und spezielle Anforderungen an Unterweisungen gelten
unverändert weiter (zum Beispiel zur Dokumentation). Die Durchführung der Unterweisung
über elektronische Kommunikationsmittel ist in der Epidemiesituation möglich. Dabei ist darauf
zu achten, dass eine Verständnisprüfung zwischen den Beschäftigten und dem
Unterweisenden erfolgt und jederzeit Rückfragen möglich sind

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