Mit der Neufassung des ADR 2023 wurde für Lithium-Knopfzellenbatterien in Ausrüstungen eine Erleichterung für Versender eingeführt – die 38.3 Testzusammenfassung muss nun nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.

Der Absatz 2.2.9.1.7 g) im ADR wurde wie folgt ergänzt:

g) Mit Ausnahme von Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschliesslich Platinen) eingebaut sind, müssen Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.

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