Nach Paragraf 14 der Gefahrstoffverordnung ist jeder Unternehmer verpflichtet, für sämtliche im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe eine Betriebsanweisung zu erstellen.

Betriebsanweisungen dienen der Wissensvermittlung und Unterweisung der Beschäftigten. Sie müssen deshalb schriftlich und in verständlicher Form und Sprache verfasst werden und am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.

Betriebsanweisungen sind gem. TRGS 555 in folgende Bereiche gegliedert:

#    Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit,

#    Gefahrstoffe (Bezeichnung),

#    Gefahren für Mensch und Umwelt,

#    Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln,

#    Verhalten im Gefahrfall,

#    Erste Hilfe und

#    Sachgerechte Entsorgung.

Die Beschäftigen müssen mindestens 1x jährlich anhand der Betriebsanweisung nachweisbar unterwiesen werden. Die Nachweise sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

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