Um diese Frage zu beantworten muss man den § 2 (2) des Gefahrgutbeförderunggesetz (GGBefG) zugrunde legen:
§2 (2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/gefahrgutg/__2.html
Hier werden nun nicht nur der reine Transportvorgang genannt, sondern auch Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen, die sowohl beim Versender als auch beim Empfänger durchgeführt werden können. Ebenso fallen alle Tätigkeiten darunter, die beim Umschlag in der Logistikkette durchgeführt werden. Demzufolge sind alle Personen, die beim Versender Gefahrgüter klassifizieren, verpacken, Gefahrzettel und Markierungen anbringen, disponieren, Tanks- oder Tankcontainer befüllen, verladen sowie alle Personen, die beim Empfänger Gefahrgüter empfangen, entladen oder auspacken vom Gefahrguttransportrecht betroffen. Gleiches gilt analog für alle beteiligten Personen beim Umschlag der Gefahrgüter.