Die Bekanntmachung der GGVSEB Neufassung vom 26.08.2026 fasst die GGVSEB 2023 und die Änderungen der 15. GGRVÄndV zusammen. Berücksichtigt wurden insbesondere die Änderungenzum 26.06.2025 und zum 01.01.2026. Die Neufassung gilt rückwirkend seit dem 26.06.2025.
Die wichtigsten Änderungen für die praktische Anwendung auf einen Blick
§2 (3) Der „erweiterte Verladerbegriff“ wird eingeschränkt. Kein Verlader ist danach ein Unternehmen, dass ausschließlich Güter verlädt, die vollständig von den Gefahrgutvorschriften freigestellt sind.
Ausnahmen: insbesondere Beförderungen nach ADR 1.1.3.6 bis 1.000 Punkte sowie LQ-Versandstücke, wenn deren Bruttogesamtmasse 100 kg überschreitet.
§18 (1) 2.) Neu: Bei LQ nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID muss der Absender den Beförderer nachweisbar über die Bruttomasse der gefährlichen Güter informieren.
Neu: Bei EQ nach Kapitel 3.5 ADR/RID ist grundsätzlich die Anzahl der Versandstücke mitzuteilen.
Ausnahme: freigestellte Mengen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID
§23 Befüller: „zulässiger Füllungszustand“ und „zulässiger Füllfaktor“ werden ausdrücklich als zu beachtende Kriterien aufgenommen. Damit erfolgt eine Anpassungan die Terminologie des ADR/RID 2025.
§24 Betreiber von Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Container oder MEMU:
Neu: Bei der Beförderung mit einer MEMU sind die Schlösser nach ADR 4.7.2.5 zu verwenden.
§27 (5) Bei der Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR/RID entfällt die bisherige Ausnahme für Fahrzeugführer mit gültiger ADR-Schulungsbescheinigung, d.h. alle an der Beförderung von Gefahrgut beteiligten Personen benötigen eine Unterweisung nach ADR 1.3 – auch Fahrzeugführer mit ADR Schein.
§28 – Fahrzeugführer: Die bisherige Alkoholregelung wird um Tetrahydrocannabinol (THC) ergänzt. Für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten: Fahrtantritt bzw. Teilnahme am Straßenverkehr unter entsprechender Wirkung ist untersagt.
Genannter THC-Grenzwert: bis 3,49 ng/ml THC im Blutserum wird in der GGVSEB als relevante Wirkungsschwelle aufgegriffen.
Alkohol: bis 0,249 mg/l Atemalkohol bzw. 0,49 ‰ Blutalkohol werden ausdrücklich genannt.
Ausnahme: THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels.