Das internationale Regelwerk für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) wird zum 1. Januar 2025 turnusmäßig aktualisiert. Es gibt diesmal umfangreiche Änderungen in fast allen Kapiteln. Es werden insgesamt elf neue UN-Nummern eingeführt – u.a. für Natriumionenzellen und -batterien, Dislian, Gallium in hergestellten Geräten, etc.

Die in Unterabschnitt 1.1.3.1 a) für die Beförderung gefährlicher Güter durch Privatpersonen geltende Freistellung gilt neu auch für die Beförderung von Abfällen dieser Güter. Die Beförderung ist auch erlaubt, wenn die Güter nicht mehr in ihrer Originalverpackung verpackt sind. Weitere Bedingungen bleiben unverändert (persönlicher oder häuslicher Gebrauch, Gesamtmenge).

Insgesamt über 30 Sondervorschriften wurden modifiziert und zwölf neue eingeführt (z.B. 400, 401 für Natriumionenzellen und -batterien und Fahrzeuge die solche enthalten [404 und 405], 678 für Abfälle von Gegenständen die mit freiem Asbest kontaminiert sind).

Es werden zwei neue Verpackungsanweisungen eingeführt und ca. 50 geändert.

Im Kapitel 3.4 Begrenzte Mengen wurde eine neue Ausnahme in Absatz h) eingefügt: „Teil 8, Abschnitt 8.2.3“ – damit wird klargestellt, dass sämtliche Fahrer, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter befördern, zwingend eine Unterweisung nach ADR 1.3 benötigen. Das betrifft u.a. die Lieferdienste welche Konsumgüter (z.B. Spaydosen, Kosmetikartikel) ausliefern, Fahrer von Firmen im Großhandel die „Begrenzte Mengen“ ans Handwerk z.B. Sanitärbereich, Kfz-Werkstätten, Dachdecker, Reinigungsfirmen etc liefern …

Da hier nicht alle Änderungen wiedergegeben werden können, finden sie hier die Links zu den detaillierten Änderungen:

Änderungen zum ADR 2025

Erläuterung zu den Änderungen ADR 2025

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