Die Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG), die am 16. Januar 2026 in Kraft getreten ist, bringt verschärfte Anforderungen für Unternehmen in der Chemie- und Logistikbranche mit sich. Besonders betroffen sind Betriebe, die mit Gefahrstoffen (s.a. Kapitel 1.10 ADR) oder in kritischen Infrastrukturen (KRITIS) arbeiten.

Kernpunkte der Neuregelung für Chemie & Logistik:

  • Erweiterter Personenkreis: Die Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung wird auf zusätzliche Beschäftigte in „hochgradig sicherheitsempfindlichen“ Bereichen ausgeweitet. Dies betrifft nun verstärkt Personal, das direkten Zugriff auf gefährliche Stoffe oder kritische Steuerungssysteme hat.
  • Sabotageschutz im Fokus: Ziel der Reform ist ein verbesserter Schutz vor Spionage und Sabotage. Für Logistikfirmen, die Gefahrgüter transportieren oder lagern, bedeutet dies eine intensivere Prüfung der Zuverlässigkeit des Personals.
  • Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1): In vielen Bereichen der kritischen Infrastruktur wird nun mindestens eine einfache Sicherheitsüberprüfung zur Pflicht, um sicherzustellen, dass nur geeignetes und überprüftes Personal eingesetzt wird.
  • Ü1 (Einfache Sicherheitsüberprüfung): Reicht aus, wenn Mitarbeiter in Bereichen mit Sabotagepotenzial arbeiten (z. B. Zugang zu kritischer Infrastruktur oder Lagern mit gefährlichen Stoffen). Das ist der Regelfall für das operative Personal in Logistik und Produktion. Im Gegensatz zur Ü2 oder Ü3 findet bei der Ü1 keine Überprüfung des Ehe- oder Lebenspartners statt und es werden keine Referenzpersonen (Bürgen) benötigt.
  • Effizienz durch Digitalisierung: Die Verfahren sollen durch eine stärkere digitale Vernetzung der Behörden beschleunigt werden, um die bisher oft kritisierten langen Wartezeiten zu verkürzen.
  • Auswirkung auf den Betrieb:
    Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihr Personal in sensiblen Bereichen die notwendigen Überprüfungen rechtzeitig durchläuft. Ohne gültige Sicherheitserklärung darf betroffenen Mitarbeitern keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr übertragen werden.

Hier ist eine kompakte Checkliste für die

Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1) nach dem überarbeiteten SÜG, die Sie für Ihre internen Prozesse oder als Leitfaden für betroffene Mitarbeiter nutzen können.

Checkliste: Vorbereitung der Ü1 (Einfache Sicherheitsüberprüfung)

1. Identifikation der Betroffenen (Unternehmen)

  • Einstufung prüfen: Handelt es sich um eine „sicherheitsempfindliche Stelle“ (z. B. Zugang zu Gefahrstofflagern, Steuerung von Kritischer Infrastruktur)?
  • Rechtsgrundlage: Liegt eine schriftliche Feststellung der Überprüfungsbedürftigkeit für diese Stelle vor?
  • Einwilligung: Liegt die schriftliche Zustimmung des Mitarbeiters zur Überprüfung vor? (Ohne Einwilligung keine Ü1 möglich).

2. Erforderliche Unterlagen & Daten (Mitarbeiter)

  • Personalien: Vollständiger Name (auch Geburtsname), Geburtsdatum/-ort, aktuelle Anschrift.
  • Wohnsitze: Liste aller Wohnsitze der letzten 5 Jahre (inkl. Auslandsaufenthalte).
  • Identitätsnachweis: Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses.
  • Staatsangehörigkeit: Nachweis der Staatsangehörigkeit (bei Nicht-EU-Bürgern inkl. Aufenthaltstitel/Arbeitserlaubnis).

3. Prüfungsinhalte der Behörde (Was wird gecheckt?)

  • Identitätsprüfung: Abgleich der Daten mit den Meldebehörden.
  • Registerabfragen: Abfrage beim Bundeszentralregister (Vorstrafen) und beim Erziehungsregister.
  • Polizeiliche Datenbanken: Abfrage beim Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern nach anhängigen Verfahren oder sicherheitsrelevanten Erkenntnissen.
  • Verfassungsschutz: Abfrage beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach extremistischen Bestrebungen.

4. Fristen & Gültigkeit

  • Einreichung: Wurden die Unterlagen vollständig digital oder in Papierform an die zuständige Sicherheitsbehörde übermittelt?
  • Wiederholungsprüfung: Ist der Termin für die routinemäßige Wiederholung (i. d. R. alle 10 Jahre, bei KRITIS teils kürzer) im System vermerkt?
  • Meldepflicht: Ist der Mitarbeiter belehrt, dass sicherheitsrelevante Änderungen (z. B. Namensänderung, neue Staatsangehörigkeit) sofort gemeldet werden müssen?

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