Das BMVI hat medizinische Abfälle, die (potenziell) mit COVID-19 belastet sind, als ansteckungsgefährlicher Stoff der Kategorie B der UN Nummer

UN 3291KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G

eingestuft.

Die Abfälle sind im Straßenverkehr unter Einhaltung der Vorschriften des ADR zu befördern.

Die BAM hat hierzu eine Allgemeinverfügung für die Beförderung in loser Schüttung bekannt gemacht.

Link zur Allgemeinverfügung

Patientenproben

Patientenproben, die (potenziell) mit COVID-19 belastet sind, sind als ansteckungsgefährlicher Stoff der Kategorie B der UN Nummer

UN 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B

zuzuordnen und im Straßenverkehr gemäß Verpackungsanweisung P 650 des ADR zu verpacken und kennzeichnen.

Bei Einhaltung der Verpackungsanweisung P 650 unterliegen die Beförderungen keinen weiteren Vorschriften des ADR.

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