Mit dem ADR 2019 (–> 2.2.9.1.7 g) wurde für Lithiumzellen und Lithiumbatterien verpflichtend eingeführt:

„Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.“

Die Übergangsvorschrift dafür (ADR 1.6.1.47) ist zum Jahresende 2019 abgelaufen:

„Lithiumzellen und -batterien, welche die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 g) nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2019 weiter befördert werden.“

D.h., ab dem 1.1.2020 dürfen Lithiumzellen/Lithiumbatterien nur transportiert werden, wenn der UN 38.3.5 Testreport für diese Zellen/Batterien vorhanden ist, bzw. zur Verfügung steht.

Jeder Auftraggeber des Absenders/Absender/Beförderer muss also vor dem Transport sicherstellen, dass eine solche Prüfzusammenfassung vorhanden ist.

Ein Transport ohne diesen Nachweis ist nicht mehr zulässig, bzw. nur unter verschärften Bedingungen möglich (z.B. als Prototypen gemäß der SV 310 im Straßen- und Seeverkehr – im Lufttransport gemäß Special Provision A88 nur mit Behördengenehmigung).

Was muss eine solche Prüfzusammenfassung beinhalten:

(a) Name des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers, soweit zutreffend;

(b) Kontaktinformationen des Zellen-, Batterie oder Produktherstellers, inklusive Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website für weitere Informationen;

(c) Name des Prüflabors, inklusive Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website für weitere Informationen;

(d) eine eindeutige Prüfberichtsidentifikationsnummer;

(e) Datum des Prüfberichts;

(f) Eine Beschreibung der Zelle oder Batterie, die mindestens Folgendes enthält:

(i) Lithium-Ionen- oder Lithiummetallzelle oder -batterie;

(ii) Masse;

(iii) Watt-Stunden-Bewertung oder Lithiumgehalt;

(iv) Physikalische Beschreibung der Zelle/Batterie; und

(v) Modellnummern.

(g) Liste der durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse (d. h. bestanden / nicht bestanden);

(h) Verweis auf Prüfanforderungen für zusammengesetzte Batterien, falls zutreffend;

(i) Verweis auf die verwendete überarbeitete Ausgabe des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien und etwaige Änderungen dazu; und

(j) Unterschrift mit Namen und Titel des Unterzeichners als Hinweis auf die Gültigkeit der bereitgestellten Informationen.

(Quelle: UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien 38.3.5)

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