{"id":430,"date":"2026-06-09T14:11:29","date_gmt":"2026-06-09T14:11:29","guid":{"rendered":"https:\/\/ib-dechert.de\/?p=430"},"modified":"2026-06-09T14:11:29","modified_gmt":"2026-06-09T14:11:29","slug":"aenderung-sozialgesetzbuch-vii-neue-schwellenwerte-fuer-die-bestellung-von-sicherheitsbeauftragte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ib-dechert.de\/?p=430","title":{"rendered":"\u00c4nderung Sozialgesetzbuch VII &#8211; neue Schwellenwerte f\u00fcr die Bestellung von Sicherheitsbeauftragte"},"content":{"rendered":"\n<p>Am 29.05.2026 ist eine \u00c4nderung des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) in Kraft getreten. Eine wesentliche \u00c4nderung hat Auswirkungen auf die gesetzliche Pflicht des Unternehmers, Sicherheitsbeauftragte nach <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_7\/__22.html\" target=\"_blank\">\u00a7 22 SGB VII<\/a> zu bestellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Neuregelung ist Teil der Entb\u00fcrokratisierungsma\u00dfnahmen der Bundesregierung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die gesetzliche Pflicht zur Benennung von Sicherheitsbeauftragten greift in Betrieben nicht mehr ab regelm\u00e4\u00dfig 20 Besch\u00e4ftigten, sondern wurde pauschal auf <strong>50 Besch\u00e4ftigte<\/strong> angehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ausnahmen:<\/strong> F\u00fcr Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern besteht somit grunds\u00e4tzlich keine generelle Pflicht mehr, einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen, es sei denn, die konkrete Gef\u00e4hrdungslage (gem\u00e4\u00df Gef\u00e4hrdungsbeurteilung) des Unternehmens erfordert dies.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verordnungstext:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) In Unternehmen mit regelm\u00e4\u00dfig 50 oder mehr Besch\u00e4ftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Ber\u00fccksichtigung der im Unternehmen f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Besch\u00e4ftigten zu bestellen. Als Besch\u00e4ftigte gelten auch die nach \u00a7\u00a02 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit regelm\u00e4\u00dfig mehr als 20 und weniger als 50 Besch\u00e4ftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach \u00a7\u00a05 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gef\u00e4hrdung f\u00fcr Leben und Gesundheit besteht. In Unternehmen mit regelm\u00e4\u00dfig weniger als 250 Besch\u00e4ftigten und keiner besonderen Gef\u00e4hrdung f\u00fcr Leben und Gesundheit erf\u00fcllt der Unternehmer die Voraussetzungen nach Satz 1, wenn er einen Sicherheitsbeauftragten bestellt. Der Unfallversicherungstr\u00e4ger kann anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gef\u00e4hrdung f\u00fcr Leben und Gesundheit besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahmen zur Verh\u00fctung von Arbeitsunf\u00e4llen und Berufskrankheiten zu unterst\u00fctzen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und pers\u00f6nlichen Schutzausr\u00fcstungen zu \u00fcberzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren f\u00fcr die Versicherten aufmerksam zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Sicherheitsbeauftragten d\u00fcrfen ab der Bestellung bis zum Widerruf der Bestellung wegen der Erf\u00fcllung der ihnen \u00fcbertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 29.05.2026 ist eine \u00c4nderung des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) in Kraft getreten. 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