Die allermeisten Gefahrgüter werden aufgrund ihres Risikopotentials in drei Verpackungsgruppen unterteilt:

Verpackungsgruppe I (VG I) :   Stoffe mit hoher Gefahr

Verpackungsgruppe II (VG II): Stoffe mit mittlerer Gefahr

Verpackungsgruppe III (VG III):   Stoffe mit geringer Gefahr

Dies gilt für die folgenden Gefahrgutklassen:

3             (Entzündbare flüssige Stoffe),

4.1          (Entzündbare feste Stoffe – außer selbstzersetzlichen festen Stoffen),

4.2          (Selbstentzündliche Stoffen)

4.3          (Stoffe, die in Verbindung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln)

5.1          (Entzündend – oxydierend – wirkende Stoffe)

6.1          (Giftige Stoffe)

8             (Ätzende Stoffe)

9             (Verschiedene gefährliche Güter)

Für explosive Stoffe (Klasse 1), Gase (Klasse 2), organische Peroxide (Klasse 5.2), ansteckungsgefährdende Stoffe (Klasse 6.2), radioaktive Stoffe (Klasse 7) sowie für alle Gegenstände die als Gefahrgut klassifiziert sind (z.B. Batterien, Motoren, etc.), gibt es diese Einteilung nicht.

Korrespondierend zu der Einteilung der gefährlichen Güter in Verpackungsgruppen werden Verpackungen für diese Güter (Fässer, Kanister, Kartons, Glasflaschen, Kunststofflaschen, Kisten, etc.) in entsprechende Leistungsgruppen eingeteilt: X, Y und Z.

Für den Gefahrguttransport dürfen in der Regel  nur  bauartzugelassene (baumustergeprüfte) Verpackungen verwendet werden.

Die Codierung

X             bedeutet Verpackungen für Stoffe mit hoher Gefahr

Y             bedeutet Verpackungen für Stoffe mit mittlerer  Gefahr

Z             bedeutet Verpackungen für Stoffe mit geringer Gefahr

Verpackungen der höchsten Leistungsgruppe X (für Stoffe mit hoher Gefahr = VG I ) dürfen auch für Stoffe mit niedrigem Risikopotential (VG II und VG III) verwendet werden.

Verpackungen der mittleren Leistungsgruppe Y (für Stoffe mit mittlerer Gefahr = VG II) dürfen nicht für Stoffe mit hoher Gefahr (VG I) verwendet werden, allerdings dürfen auch Stoffe mit geringer Gefahr darin verpackt werden.

Verpackungen mit der niedrigsten Leistungsstufe X (für Stoffe mit geringer Gefahr = VG III) dürfen ausschließlich für Stoffe der Verpackungsgruppe III verwendet werden.

Das nachfolgende Schaubild soll diese Korrelation verdeutlichen.

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