Die Europäische Kommission hat die – bislang noch fehlende – 12. Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (12. ATP) der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) bekannt gemacht. Dies erfolgte mit der Verordnung (EU) 2019/521 vom 27. März 2019 (Link: ABl. 2019 L 86 S. 1), die am 17. April 2019 in Kraft trat.

Damit wurden geänderte Einstufungskriterien und Kennzeichnungsvorschriften aus der 6. und 7. überarbeiteten Fassung des GHS in die Anh. I bis VI CLP übernommen. Hierdurch gibt es u.a. folgende Änderungen:

  • neue Gefahrenklasse „desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“;
  • neue Gefahrenkategorie „selbstentzündliche (pyrophore) Gase“ innerhalb der Gefahrenklasse „entzündbare Gase“;
  • Kriterien für Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln;
  • neue bzw. überarbeitete Gefahren- und Sicherheitshinweise

Die 12. ATP gilt ab 17. Oktober 2020, jedoch dürfen Stoffe und Gemische schon vorher in Einklang mit der CLP-Verordnung nach diesen neuen Regelungen eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

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